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Mietrecht Bochum

Räumung

In unserem Rechtssystem ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Mieter einfach gewaltsam vor die Tür zu setzen. Auch wenn ein Mietvertrag nicht mehr besteht, weil er abgelaufen, aufgehoben oder von dem Vermieter oder Mieter gekündigt worden ist, kann der Vermieter den Mieter nicht einfach gewaltsam aus den Mieträumen entfernen bzw. entfernen lassen.

Zulässig ist die Räumung nur mithilfe der staatlichen Organe (Gerichtsvollzieher, ggf. auch Polizeibeamte auf Anforderung durch den Gerichtsvollzieher). Diese aber dürfen erst tätig werden, wenn der Vermieter einen Räumungstitel (Räumungsurteil) vorweisen kann, der eine Vollstreckungsklausel enthält und auf dem vermerkt ist, dass der Titel (Urteil) dem zur Räumung verpflichteten Mieter zugestellt worden ist.

Verbotene Eigenmacht

Der Vermieter darf auch nicht einfach die Schlösser zu den Mieträumen auswechseln und auf diese Art und Weise den Mieter, der vielleicht nicht einmal mehr die Miete zahlt, aussperren und von dem weiteren Gebrauch der Mietsache ausschließen.

Der Jurist bezeichnet derartige Vorgehensweisen des Vermieters als "verbotene Eigenmacht". Zwar geschieht so etwas gar nicht einmal selten, allerdings ist es für den Mieter relativ einfach, sich mit gerichtlicher Hilfe schnell wieder im Wege einer Einstweiligen Verfügung den Zugriff auf die Mieträume zu verschaffen, die unerlaubte Räumung bzw. die widerrechtliche Besitzentziehung also schnell wieder rückgängig zu machen.

In der Regel geschieht das im Wege einer einstweiligen Verfügung. Diese wird von dem angerufenen Gericht innerhalb sehr kurzer Zeit erlassen. Das Gericht stellt durch die einstweilige Verfügung vorläufig und einstweilen wieder den Zustand her, der vor dem Ausüben der verbotenen Eigenmacht durch den Vermieter geherrscht hat.

Der Mieter erhält also wieder den Besitz an den Mieträumen zurück, von dem er zuvor durch den Vermieter ausgeschlossen worden war. Die zwangsweise unerlaubte Räumung wird durch einen Gerichtsbeschluss wieder rückgängig gemacht.

Nur mithilfe eines Vollstreckungstitels (Räumungsurteils) ist es dem Vermieter möglich, den Mieter dauerhaft aus den Mieträumen zu entfernen, wenn dieser die Mieträume nicht freiwillig verlassen will.

Rechtsstreit

Vor diesem Hintergrund wird von dem Vermieter eine Räumungsklage gegen den Mieter erhoben, wenn der Mieter die Mieträume nicht freiwillig verlässt. Das angerufene Gericht gibt in dem nun folgenden Rechtsstreit der Räumungsklage, bzw. dem Räumungsantrag des Vermieters dann statt und verurteilt den Mieter zur Räumung, wenn es nach grundlegender Prüfung festgestellt hat, dass der Mieter nicht mehr berechtigt ist, die Mieträume weiterzunutzen.

Das kann der Fall sein, wenn ein bestehendes Mietverhältnis über eine feste Laufzeit inzwischen abgelaufen ist oder aber das Mietverhältnis ordentlich unter Einhaltung der bestehenden Kündigungsfristen oder auch außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt worden ist.

Das Gericht prüft und entscheidet in dem Räumungsverfahren (Prozess), ob eine Kündigung wirksam und berechtigt erfolgt ist und das Mietverhältnis wirksam beendet worden ist.

Bei der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraumwegen Zahlungsverzuges (Mietrückständen) ist die Kündigung oft noch durch die Zahlung der Mietrückstände heilbar. Dies kann sogar noch während eines bereits laufenden Räumungsrechtsstreits innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage geschehen.