Kosten für die anwaltliche Tätigkeit
Anwaltliche Dienstleistungen kosten Geld. Bei uns erhalten Sie erstklassige anwaltliche Leistungen zu fairen Bedingungen. Transparenz und Vorhersehbarkeit der Kosten für unsere Mandanten sind uns ein Anliegen.
So weisen wir im Sinne von § 49b Abs. 5 BRAO ausdrücklich darauf hin, dass sich die anwaltlichen Gebühren per Gesetz nach dem Gegenstandswert richten. Je höher der Gegenstandswert, desto höher sind die Gebühren.
Grundlegende und umfassende Informationen zum Thema Anwaltsgebühren erhalten Sie auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer: www.brak.de. Dort finden Sie zur Mandanteninformation auch einen „Leitfaden Anwaltsgebühren“.
Grundsätzlich ist eine unentgeltliche Tätigkeit für Anwälte nicht gestattet und im Hinblick auf die bestehenden Kosten für Räumlichkeiten, Personal, Technik, Kommunikationsmittel usw. auch nicht möglich, ohne die erforderliche Unabhängigkeit des Anwalts zu gefährden. Ist nicht auf eine Kostenvereinbarung hingewirkt worden, müssen Anwälte sich bei der Inrechnungstellung ihrer Gebühren zwangsläufig an den Vorgaben des RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes orientieren. Diese dürfen für gewöhnlich nicht unterschritten werden (§ 49b BRAO).
Nachfolgend ein Überblick, aber haben Sie keine Scheu, uns persönlich anzusprechen.
Kosten für die Erstberatung / Außergerichtliche Leistungen
Für eine erste Beratung, sog. Erstberatung, berechnen wir Verbrauchern je nach Komplexität und Aufwand eine Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die unabhängig vom Gegenstandswert gesetzlich auf 190 € zzgl. MwSt. begrenzt ist. Näheres erfahren Sie hier, auf der Seite Erstberatung.
Auch für außergerichtliche Tätigkeiten, die über eine erste Beratung (Einschätzung bei allgemeiner Betrachtung) hinausgehen, durch detaillierte Aufarbeitung Ihres speziellen Sachverhaltes, richtet sich die Höhe der Vergütung für anwaltliche Dienstleistungen im Grundsatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG bestimmt die Höhe der Vergütung des Anwaltes in Abhängigkeit vom Gegenstandswert und der Art der Tätigkeit.
Daneben bieten wir unseren Mandanten in geeigneten Rechtsangelegenheiten eine auf Ihren Fall zugeschnittene Honorarvereinbarung an. Vor allem dort, wo sich der Gegenstandswert anwaltlicher Leistungen schwierig beziffern lässt – z. B. bei Vertragsprüfungen oder Gutachten – arbeiten wir auf Basis eines Stundenhonorars. Gerne können Sie uns dazu ansprechen.
Kosten für die Tätigkeit vor Gerichten und Behörden
Anwaltliche Leistungen vor Gerichten und Behörden werden kraft Gesetz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Maßgeblich ist u. a. der Gegenstandswert Ihrer Rechtsangelegenheit. Je höher der Gegenstandswert, desto höher sind die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit. Gewinnen Sie einen Rechtsstreit vor Gericht, haben Sie in vielen Fällen einen Anspruch darauf, dass Ihnen die gesetzlichen Anwaltskosten vom Gegner erstattet werden. Ausnahmen gibt es aber im Arbeitsrecht und Wohnungseigentumsrecht. Die in Ihrer Angelegenheit zu erwartenden Kosten unserer Beauftragung erläutern wir Ihnen ausführlich in einem persönlichen Gespräch.
Kosten die von der Rechtsschutzversicherung getragen werden
Sie verfügen über eine Rechtsschutzversicherung? Inwieweit anwaltliche Leistungen von der Versicherung übernommen werden, hängt von ihrer Police ab. Wir prüfen die Deckung und erteilen auch hierüber Rat.
Soweit Sie eine Deckungsanfrage nicht selbst vornehmen wollen, übernehmen wir dies im Rahmen unserer Beratungstätigkeit oder während eines Rechtsstreites für Sie.
Ratenzahlung auf die anfallenden Kosten
Wir helfen Ihnen ggf. bei der Finanzierung Ihres Gerichtsverfahrens. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die Anwaltsgebühren für Ihr Gerichtsverfahren ohne Mehrkosten in drei Teilbeträgen zu zahlen: ein Drittel bei Beauftragung, ein Drittel nach 2 Monaten, ein Drittel bis zum Gerichtstermin. Lediglich die Gerichtsgebühren müssen vollständig von Ihnen verauslagt werden. Wir berechnen keine Zinsen und keine Bearbeitungsgebühren.
Beratungshilfe - Beratungshilfeschein - Kostentragung durch den Staat
Wenn Sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Rechtsanwalt aufzubringen, haben Sie Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe. Dabei werden die Kosten der Beratung durch einen Rechtsanwalt von der Staatskasse übernommen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen und diesen mit den erforderlichen Belegen, insbesondere Einkommensnachweisen, bei Gericht einreichen. Sie erhalten dann bei Gericht einen Beratungshilfeschein. Bringen Sie einen solchen Beratungshilfeschein mit, ist die Kostenfrage geklärt. Ihr Eigenanteil, den Sie direkt bei uns einzahlen, beträgt dann nur 10,00 EUR.
Die entsprechenden Formulare können bei: Justiz-NRW → Bürgerservice → Formulare/Merkblätter → Beratungshilfe heruntergeladen werden.
Hier geht es zu den Einkommens-Freibeträgen bei Beratungshilfe.
Grundsätzlich könnte der Beratungshilfeantrag auch durch den Anwalt gestellt werden, wenn der potenzielle Mandant entsprechend der anliegenden Hinweise für Beratungshilfe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, dass er bei versagter Beratungshilfe die gesetzlich angefallenen Gebühren selbst aufbringt und zahlt. Letztlich hat diese Variante aber wiederholt zu unnötigen Unstimmigkeiten zwischen Mandant und Anwalt geführt, was wir dringlich vermeiden möchten. Bei persönlicher Beantragung durch den Ratsuchenden können Fragen, die anlässlich der Beantragung von Beratungshilfe auftauchen, direkt durch den Ratsuchenden beantwortet werden, weshalb sich die persönliche Beantragung als erfolgversprechendster Weg herausgestellt hat. Wir beantragen einen Beratungshilfeschein nur in besonderen Ausnahmefällen.
Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (das kostenlose Gerichtsverfahren / die kostenslose Scheidung)
Sollte die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich werden, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Unterschreitet Ihr monatliches Einkommen eine bestimmte Grenze, kommt die Beantragung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bei gerichtlichen Verfahren (Prozesskostenhilfe) und bei der Scheidung (Verfahrenskostenhilfe) in Betracht. Wird sie ganz oder teilweise bewilligt, werden Ihre Kosten für unsere Inanspruchnahme (gegebenenfalls mit Ratenzahlung und bis auf die Fahrtkosten) vom Staat übernommen. Den hierfür erforderlichen Antrag reichen wir für Sie mit der Klage/dem Klageabweisungsantrag bei Gericht ein, sobald Sie ihn ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen versehen haben. Das entsprechende Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ erhalten Sie unter:
Justiz-NRW → Bürgerservice → Formulare/Merkblätter → Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe.