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Kaufrecht Bochum - Kaufvertrag (ohne Onlinehandel)

Umtausch - Rückgabe - Sachmangel

Kaufvertrag - Rechte und Pflichten

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


Kaufvertrag - Zustandekommen - z. B. Möbelkauf

Der Kaufvertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Er kann formlos (mündlich) abgeschlossen werden und bedarf nur in Sonderfällen (z. B. Grundstückskauf) einer besonderen Form, nämlich der notariellen Beurkundung. Ein nicht notariell beurkundeter Grundstückskauf ist nichtig. Bei hochpreisigen Gegenständen, wie dem Autokauf, dem Möbelkauf oder dem Kauf einer Küche, ist aus Beweisgründen immer die Schriftform anzuraten.


Kaufrecht - Rückgabe von Waren

Der Wunsch des Käufers zur Rückgabe von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist zwischen Verkäufer und Kunden häufig streitig.

Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Rückgabewunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden. Diesbezüglich spricht man zusammenfassend von Kaufrecht.


Kaufrecht - Umtausch

Ansprüche bei Nichtgefallen

Viele Kunden meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Reut den Käufer seine Entscheidung, so geht das zu seinen Lasten. Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Dies ist bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll. Darüber hinaus hat der Kunde nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer ein solches - freiwillig - zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen oder sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ergeben. Wird dem Kunden ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dies bindend. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der Gewährleistung ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er kann das Umtauschrecht (im Vorhinein) auch dahin gehend einschränken, dass die Kaufsache gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht beziehungsweise ein Warengutschein ausstellt wird.


Kaufrecht - Sachmangel - Gewährleistung

Ansprüche bei Mängeln an der gekauften / gelieferten Sache

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache (gleichgültig ob Möbel, Küche, Auto, Kleidung oder Stereoanlage usw.) frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch = BGB). Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Übergibt der Verkäufer dem Käufer eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Mehr zum Gewährleistungsrecht